gewohnheitsmäßiges Handeln
strafbegründendes (z.B. § 284 Abs. 2 StGB, unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) oder straferhöhendes (z. B. § 292 StGB, Jagdwilderei) Merkmal einer Straftat, die auf dem durch wiederholte Begehung hervorgerufenen Hang des Täters zu dem betreffenden Delikt beruht.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
