Lohnpfändung
im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Pfändung (und Verwertung) noch nicht ausgezahlter Forderungen auf Arbeitseinkommen (Löhne, Gehälter, Versorgungsbezüge, Ruhegelder u. Ä.) einschließlich Nebenleistungen und Zuschlägen. Die Lohnpfändung erfolgt nach den Regeln über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO), unterliegt aber aus sozialpolitischen Gründen erheblichen Einschränkungen (§§ 850 ff. ZPO). Nach diesen Regeln des sozialen Pfändungsschutzes sollen Ansprüche auf Arbeitseinkommen in Höhe des Existenzminimums und in gewissem (unterschiedlichem) Umfang auch darüber hinaus der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger entzogen werden. Ist das Arbeitseinkommen bereits ausgezahlt, so erstreckt sich der entsprechende Pfändungsschutz auch auf das bereits empfangene Arbeitsentgelt, sei es in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen worden (§§ 811 Nr. 8, 835 Abs. 3, 850 k ZPO). Zusätzliche Schutzbestimmungen enthalten §§ 54, 55 Sozialgesetzbuch I für sozialrechtliche Geldleistungsansprüche.| Die Lohnpfändung aus der Sicht des Arbeitgebers: | ||||||
Werden die Lohnansprüche eines Arbeitnehmers gepfändet, ist der Arbeitgeber zum Drittschuldner geworden, d. h. er hat dem pfändenden Gläubiger gegenüber bestimmte Pflichten. Er muss binnen zweier Wochen erklären,
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| Lohnpfändungen stellen im Allg. keinen Kündigungsgrund dar. |
Bestimmte Bezüge sind schlechthin unpfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst und festgelegt. Derzeit gültig ist die Fassung vom 25. 2. 2005. Unpfändbar sind z. B. Weihnachtsgratifikationen bis zur Hälfte des Monatslohnes, höchstens aber 500 &eur;, die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen und Beihilfen (§ 850 a ZPO). Unterhaltsrenten, Bezüge aus Witwen-, Waisen- und Krankenkassen, Lebensversicherungen auf den Todesfall bis 3 579 &eur; Versicherungssumme und fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen und Schenkungen sind bedingt pfändbar (§ 850 b ZPO), wenn eine erfolgreiche Vollstreckung in sonstiges bewegliches Vermögen ausscheidet und eine Pfändung der Billigkeit entspricht. Sonstiges Arbeitseinkommen ist, wenn der Schuldner keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, unpfändbar bis zu 985,15 &eur; monatlich. Die Grenzen unpfändbaren Arbeitseinkommens erhöhen sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat, und zwar bei einer Mehrzahl von Unterhaltsberechtigten für die erste Person um monatlich 370,76 &eur;, für die zweite bis fünfte Person um je 206,56 &eur;. Ist das Arbeitseinkommen höher als der unpfändbare Mindestbetrag, so bleibt für den Schuldner auch noch darüber hinaus ein Teil des Mehrverdienstes unpfändbar. Die Höhe der pfändbaren Bezüge ergibt sich aus der Tabelle, die § 850 c ZPO beigefügt ist. Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen (nach Abzug der Lohn- und Kirchensteuer und der Sozialversicherung).
Weitere Sonderbestimmungen enthält § 850 i ZPO für einmalige Vergütungen und Sachleistungen. Gemäß § 850 h ZPO gelten die Pfändungsregelungen der §§ 850 ff. ZPO auch für Lohnschiebungen (Verschleierung von pfändbarem Einkommen zulasten der Gläubiger). Ferner sind sie anwendbar bei der Verwaltungsvollstreckung und bei der Abgabenvollstreckung (§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 319 Abgabenordnung).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
