Mandat
1) Staatsrecht: i. w. S. die Vollmacht zur Ausübung von Kompetenzen, die der Substanz nach dem Vollmachtgeber verbleiben, im Unterschied zur Delegation, bei der die Kompetenz übertragen wird. I. e. S. ist M. das durch Volkswahl begründete öffentliche Amt des Abgeordneten (parlamentarisches M.). Beim freien M. ist der Abgeordnete Repräsentant des gesamten Volkes und nicht an Aufträge und Weisungen (etwa der politischen Parteien, der Wähler, einer Interessengruppe) gebunden; das freie M. ist in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegt. Diese Freiheit des M. schließt nicht die in der parlamentarischen Praxis übliche tatsächliche Bindung des Abgeordneten an seine Fraktion und Partei aus, die notfalls durch politische Sanktionen (Abberufung aus einem Ausschuss, keine Nominierung bei der nächsten Wahl) durchgesetzt wird. Der Abgeordnete kann aber nicht verpflichtet werden, bei Fraktionswechsel sein M. niederzulegen. Beim imperativen M. ist der Abgeordnete Vertreter seiner Wähler oder seiner Partei, an deren Weisungen gebunden und abberufbar.2) Zivil- und Strafrecht: Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten; i. d. R. handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag außerhalb oder innerhalb eines Prozesses. Der Mandant schuldet eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (Rechtsanwaltsvergütung) oder aufgrund einer zulässigen Vereinbarung.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
