Miteigentum
das gemeinsame Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Sofern nicht eine Gesamthandsgemeinschaft besteht, ist Miteigentum Bruchteilseigentum, bei dem jedem Miteigentümer ein ideeller Anteil an der Sache zusteht, den er übertragen und belasten kann. Für das Verhältnis der Miteigentümer untereinander gelten die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). - Über Miteigentum bei Wohnungen Wohnungseigentum.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
