Mündel

der unter Vormundschaft stehende Minderjährige. Mündelgut ist das einem Mündel gehörende Vermögen. Als Mündelgeld bezeichnet man das Geldvermögen eines Mündels, das der Vormund gemäß den §§ 1805 ff. BGB mündelsicher (d. h. sicher zugunsten des Mündels) verzinslich anzulegen hat, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Mündelsichere Anlageformen sind: 1) durch Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken gesicherte Forderungen; 2) verbriefte Forderungen a) gegen den Bund oder ein Bundesland, die in bestimmte Schuldbücher eingetragen sind, b) deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist; 3) bestimmte Wertpapiere, die mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundesregierung für mündelsicher erklärt wurden; 4) Konten bei einer für mündelsicher erklärten öffentlichen Sparkasse oder - hilfsweise - einer Bank. Die Anlage soll (außer bei befreiter Vormundschaft) nur mit Genehmigung eines etwa bestellten Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erfolgen. Inhaberpapiere, blanko indossierte Orderpapiere, auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts auch andere Wertpapiere sind mit dem Sperrvermerk "Herausgabe nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts" zu hinterlegen.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.