Mutterschaftsgeld

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 200 Reichsversicherungsordnung) an Frauen während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, d. h. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlings- und Frühgeburten die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten verlängert sich der Anspruch um den Zeitraum nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 &eur; je Kalendertag und 390 &eur; monatlich. Übersteigt das Nettoeinkommen diese Grenze, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zum Nettoeinkommen aufzustocken. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Krankengeld wird neben dem Mutterschaftsgeld nicht gewährt.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.