Nutzungsrecht

1)  bürgerliches Recht: das Recht, sich in Abhängigkeit von der rechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen Sachfrüchte, z. B. Erzeugnisse wie Obst, bzw. sogenannte Rechtsfrüchte, z. B. Miete oder Zinsen, aneignen zu können und auch die Sache gebrauchen zu dürfen. Das Nutzungsrecht steht ursprünglich dem Eigentümer einer Sache zu (§ 903 BGB), kann jedoch von diesem vertraglich auf andere Nutzer übertragen werden, z. B. auf den Mieter (§§ 535 ff. BGB), den Pächter (§§ 581 ff. BGB). - In der ehemaligen DDR spielte das Nutzungsrecht insofern eine besondere Rolle, als Bürgern zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes auf volkseigenen oder durch Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften genutzten Grundstücken grundsätzlich nicht das Eigentumsrecht, sondern ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde (§§ 287, 291 Zivilgesetzbuch, ZGB). Die Überleitung dieser Beziehungen in die Rechtsordnung der Bundesrepublik durch Ankauf des Grundstücks oder Einräumung eines Erbbaurechts erfolgt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bzw. dem Erholungsnutzungsrechtsgesetz, beide vom 21. 9. 1994.

2)  Urheberrecht: das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§§ 31 ff. Urheberrechtsgesetz). Der Begriff Nutzungsrecht ist vergleichbar mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriff der Lizenz. Ein einfaches Nutzungsrecht liegt vor, wenn der Inhaber das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art nutzen darf, ein ausschließliches Nutzungsrecht dann, wenn der Inhaber das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen berechtigt ist. Das Nutzungsrecht kann inhaltlich, zeitlich und örtlich beschränkt werden. Ein Recht auf Rückruf des Nutzungsrechts kann dem Urheber unter den in §§ 41 f. Urheberrechtsgesetz geregelten Voraussetzungen zustehen (wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung). Für das Nutzungsrecht ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern der Berechtigte das Nutzungsrecht nicht an den Urheber zurücküberträgt.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.