öffentlicher Dienst

alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, also die Bediensteten von Bund, Ländern, Gemeinden und Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts. Gelegentlich wird der Begriff in einem weiteren Sinn benutzt und umfasst dann auch das Personal von Einrichtungen oder Unternehmen in Privatrechtsform, die wesentlich vom Staat beherrscht werden. Die Angehörigen des ö. D. untergliedern sich in Beamte, Angestellte und Arbeiter, für die jeweils ein unterschiedliches Rechtsregime gilt.

Beamte: Die Beamten stehen in einem hoheitlich begründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn, auf welches die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts anzuwenden sind.

Angestellte und Arbeiter stehen hingegen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur öffentlichen Hand als ihrem Arbeitgeber. Grundsätzlich unterliegen sie damit wie Privatarbeitnehmer dem gesetzlichen Arbeitsrecht. Für sie gilt aber ein spezielles Tarifvertragsrecht.

Das Tarifrecht der Arbeiter und Angestellten ist den Vorschriften des Beamtenrechts weitgehend angenähert worden.

Als Personalvertretung aller Beschäftigten des ö. D. (Beamte, Angestellte, Arbeiter) wird bei allen Dienststellen mit mindestens fünf Beschäftigten ein Personalrat gebildet. Jede der drei Gruppen muss entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein.

öffentlicher Dienst: Raster der Personalstrukturöffentlicher Dienst: Raster der Personalstruktur


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.