Ordre public
[französisch "öffentliche Ordnung"], im internationalen Privatrecht und im internationalen öffentlichen Recht das Wesentliche oder die Verkörperung der grundlegenden inländischen Wertvorstellungen. Demnach ist die Anwendung eines ausländischen Rechtssatzes ausgeschlossen, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Rechtsnorm ist v. a. dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art. 6 Einführungsgesetz zum BGB).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
