Parteifähigkeit
die Fähigkeit, in einem Prozess Partei zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also jede natürliche oder juristische Person, ferner die offene Handelsgesellschaft, die KG und die am Rechtsverkehr teilnehmende BGB-Gesellschaft, die Reederei, der Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft sowie die politische Partei. Der nichtrechtsfähige Verein ist im Zivilprozess nur passiv parteifähig, kann also nur verklagt werden, aber nicht selbst klagen (§ 50 Abs. 2 ZPO). Die P. ist Prozessvoraussetzung. In einigen anderen Verfahrensordnungen (z. B. Verwaltungsgerichtsordnung) entspricht der P. die Beteiligtenfähigkeit.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
