Personenstand
das familienrechtliche, auf Abstammung oder Rechtsakt beruhende Verhältnis zweier Personen zueinander, auch über den Tod hinaus. Die Beurkundung des Personenstands und seiner Veränderungen erfolgt in den Personenstandsbüchern (Heirats-, Geburten-, Sterbe-, Familienbuch), die die Standesregister von 1876 ablösten (vorher Eintragung in die Kirchenbücher). Sie werden vom Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz i. d. F. v. 8. 8. 1957 und der Ausführungsverordnung i. d. F. v. 25. 2. 1977 (mit späteren Änderungen) geführt, beweisen bei ordnungsgemäßer Führung die in ihnen enthaltenen Angaben und bilden die Grundlage für die Ausstellung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden u. a.). Berechtigte haben Anspruch auf Einsicht in die Personenstandsbücher. Personenstandsfälschung ist die vorsätzliche Falschangabe oder Unterdrückung des Personenstands eines anderen, besonders gegenüber dem Standesbeamten, sowie das Unterschieben eines Kindes (§ 169 StGB); Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
