Protokoll
1) allgemein: förmliche Niederschrift der wesentlichen Punkte einer öffentlichen oder privaten Sitzung, Versammlung oder Verhandlung.2) freiwillige Gerichtsbarkeit: Es gibt u. a. Protokolle des Richters, des Rechtspflegers, des Urkundsbeamten und v. a. des Notars, besonders bei Beurkundung von Rechtsgeschäften (z. B. Verträge, Testamente). Notarielle Protokolle müssen die Erklärungen der Beteiligten bzw. die Wahrnehmungen des Notars enthalten, bei Willenserklärungen den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben werden.
3) Gesellschaftsrecht: Beschlüsse der Hauptversammlung der AG bedürfen der Beurkundung durch eine notariell aufgenommene Niederschrift; bei der GmbH gilt dies nur für satzungsändernde Beschlüsse, jedoch sind Protokolle auch bei sonstigen Beschlüssen üblich. Beschlüsse der Generalversammlung der Genossenschaft sind in ein Protokollbuch einzutragen.
4) Prozessrecht: Verhandlungsprotokolle (Verhandlungsniederschriften) sind das Sitzungsprotokoll, das Protokoll des Urkundsbeamten über die vor ihm abgegebenen Parteierklärungen oder das Protokoll des Gerichtsvollziehers über Vollstreckungshandlungen. - Ein Sitzungsprotokoll (Sitzungsniederschrift) ist über jede mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Hauptverhandlung aufzunehmen. Es wird i. d. R. vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Protokollführer) geführt (auch mithilfe von Kurzschrift, Tonband u. a.) und nach seiner Erstellung von diesem und dem Vorsitzenden unterzeichnet. Bestimmte Teile sind den Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen (§ 273 StPO) und bedürfen ggf. ihrer Genehmigung (§ 162 ZPO). Das Protokoll hat neben der Angabe u. a. von Ort und Tag der Verhandlung, den Namen der beteiligten Personen (besonders Richter, Parteien, Zeugen) alle wesentlichen Förmlichkeiten und das Prozessgeschehen zu enthalten. Jede Unrichtigkeit (z. B. Lücken, Schreibfehler) kann jederzeit durch das Gericht - grundsätzlich nach Anhörung der Beteiligten - berichtigt werden (Protokollberichtigung, § 164 ZPO). Im Übrigen beweist das Protokoll die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Verhandlung und kann nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden (§§ 159 ff. ZPO, §§ 271 ff. StPO). Für das förmliche Verwaltungsverfahren ist die Fertigung einer Niederschrift in § 68 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
Die wichtigste Form des strafprozessualen P. ist das Hauptverhandlungs- oder Sitzungsprotokoll (§ 271 StPO). Es ist vom Vorsitzenden des Gerichts und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Den notwendigen Inhalt des P. legt die StPO in §§ 272 f. fest. Die Einhaltung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das P. bewiesen werden. Nur der Nachweis der Fälschung entkräftet die Beweiskraft des P. Sinn dieser Regelung ist es, dem Revisionsgericht die Prüfung von Verfahrensrügen zu erleichtern. Das normale P. ist ein Förmlichkeitsprotokoll. Ein Wortprotokoll, in dem der wesentliche Inhalt der Vernehmungen festgehalten wird, wird nur beim Einzel-/Jugendrichter und beim Schöffengericht geführt, da hier neben der Revision auch das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. Eine wörtliche Protokollierung einer Aussage kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Prozessbeteiligten durch den Vorsitzenden erfolgen.
Wichtig ist im Strafprozess weiterhin das P. einer richterlichen Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, da dieses unter bestimmten Voraussetzungen in der Hauptverhandlung als Beweismittel verlesen werden kann, wenn die vernommene Person aus diversen Gründen nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden kann (§ 251 StPO).
Das richterliche P. eines Geständnisses des Angeklagten kann ebenfalls als Beweismittel in der Hauptverhandlung verwendet werden (§ 254 StPO).
5) Völkerrecht: Die Form eines Protokolls wird häufig auch für Vertragsabreden verwendet, besonders als Schlussprotokoll zur Zusammenfassung der Ergebnisse einer Konferenz oder als Zusatzprotokoll zur Festlegung ergänzender Abmachungen. - Protokoll ist auch die Gesamtheit der im diplomatischen Verkehr beobachteten Regeln der Höflichkeit.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
