Prozesskostenhilfe
die vollständige oder teilweise Befreiung einer bedürftigen Partei von den Prozesskosten (früher als Armenrecht bezeichnet). Nach §§ 114-127 a ZPO, auf die sich die anderen Verfahrensordnungen vielfach berufen (z. B. § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz, § 73 a Sozialgerichtsgesetz), erhält eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (sog. "Bewilligungsreife"; stets zu bejahen bei schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfragen, von denen die Hauptsacheentscheidung abhängt; i. Ü. dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden) und nicht mutwillig erscheint. Die Prozesspartei hat ihr Einkommen und soweit zumutbar ihr Vermögen zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Vom Einkommen sind gemäß § 115 ZPO verschiedene Beträge abzuziehen, z. B. Einkommensteuer, Sozialversicherungspflichtbeiträge, Werbungskosten, gesetzliche Unterhaltsleistungen, sowie, in Anlehnung an das Bundessozialhilfegesetz, bestimmte Freibeträge (gemäß Bekanntmachung vom 23. 3. 2005: jeweils 380 &eur; für die Partei und ihren Ehegatten, 266 &eur; für jeden Unterhaltsberechtigten). Von dem verbleibenden monatlichen Einkommen sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, deren Höhe sich aus der in § 115 ZPO eingefügten Tabelle ergibt. Unterlagen, die die Bedürftigkeit nachweisen, sind vorzulegen. Das früher erforderliche Armutszeugnis ist dadurch ersetzt, dass der Antragsteller mittels eines vorgeschriebenen Formulars (Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse), das bei den Amtsgerichten erhältlich ist, seine Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen muss und das Gericht von Amts wegen Erhebungen anstellen kann.Umfang: Die Prozesskostenhilfe umfasst die Gerichtskosten und auch die Kosten des eigenen Anwalts. Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn Anwaltszwang besteht; sonst wird ein Rechtsanwalt auf Antrag nur beigeordnet, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Anwaltsgebühren werden von der Staatskasse vergütet. Sie sind ab einem Gegenstandswert von 3 000 &eur; geringer als die normalen Rechtsanwaltsgebühren. Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, d. h. für jeden Instanzenzug gesondert.
| Prozesskostenhilfe: Eine Übersicht |
| Prozesskostenhilfe erhält, wer die Prozesskosten nicht oder nur in Raten aufbringen kann. |
| Die Bewilligung setzt voraus, dass die Verfolgung der eigenen Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. |
| Die Prozesskostenhilfe muss für jede Instanz neu beantragt werden. |
| Die Bewilligung erstreckt sich nur auf die eigenen Kosten; geht der Prozess verloren, müssen die Kosten der Gegenpartei selbst bezahlt werden. |
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe befreit die unterliegende Partei nicht von der Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten. - Im außerprozessualen Bereich kann ein bedürftiger Bürger kostenlose Rechtsberatung erlangen.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
