putativ
[spätlateinisch, zu lateinisch putare "glauben"], vermeintlich, auf einem Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes beruhend. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Handelnde die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr irrtümlich für gegeben hält. Analoges gilt für den Putativnotstand.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
