putativ

[spätlateinisch, zu lateinisch putare "glauben"], vermeintlich, auf einem Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes beruhend. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Handelnde die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr irrtümlich für gegeben hält. Analoges gilt für den Putativnotstand.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.