Regelbedarf
der Mindestbetrag, den ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, als Unterhalt verlangen kann (§ 1612 a BGB). Ursprünglich stand diese Forderung nur nicht ehelichen Kindern gegenüber ihren Vätern zu. Die Neuregelung beruht auf dem Kindesunterhaltsgesetz vom 6. 4. 1998, welches das Unterhaltsrecht minderjähriger Kinder vereinheitlichte. Die Regelbeträge werden in der von der Bundesregierung erlassenen Regelbetragverordnung gestaffelt nach dem Alter des Kindes festgesetzt und in regelmäßigen Zeiträumen (alle zwei Jahre) angepasst. Ab 1. 7. 2005 belaufen sich die Regelbeträge für ein Kind in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) auf 204 &eur; , in der zweiten Altersstufe (7-12 Jahre) auf 247 &eur;, in der dritten Altersstufe (13-18 Jahre) auf 291 &eur;. In den neuen Ländern gelten etwas niedrigere Sätze (188, 228 und 269 &eur;). Der Barunterhaltsbetrag vermindert sich ggf. dadurch, dass Kindergeld u. a. kindbezogene Sozialleistungen (z. B. Kinderzuschläge), die dem Unterhaltspflichtigen nicht zufließen, zur Hälfte angerechnet werden (§ 1612 b BGB). Andererseits verhindern die Regelbedarfsbestimmungen nicht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu höheren und über das 18. Lebensjahr hinausreichenden Unterhaltsleistungen verpflichtet werden kann (§ 1602 BGB).Mit dem zum 1. 1. 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts werden vom Grundsatz der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes Ausnahmen festgelegt: Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehende Betrag, also der tatsächlich geschuldete Unterhalt, hinter dem Barexistenzminimum des Kindes zurückbleibt. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt wird, sondern auch Anknüpfungspunkt für die Verteilung bzw. Verwendung des Kindergeldes wird. Durch Anhebung der Anrechnungsgrenze auf 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe wird gewährleistet, dass eine Anrechnung nur stattfindet, soweit der hälftige Kindergeldanteil zusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das Barexistenzminimum des Kindes übersteigt.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
