Richtlinien

1)  Europarecht: Rechtsvorschriften der EG, die sich an die Mitgliedsstaaten wenden und diese verpflichten, binnen einer Frist die Ziele der R. in innerstaatliches Recht umzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Bürger, wenn der Mitgliedsstaat die R. nicht fristgerecht umsetzt, unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber staatlichen Organen auf die R. berufen. Des Weiteren kann die nicht fristgerechte Umsetzung eine Schadensersatzpflicht des Mitgliedsstaates gegenüber von der R. begünstigten Personen auslösen. R. erlassen gemäß Art. 249 EG-Vertrag das Europäische Parlament und der Rat der EU gemeinsam, der Rat der EU und die Europäische Kommission; sie sind ein Mittel der Koordinierung und Rechtsangleichung (Harmonisierung).

2)  Staatsrecht: R. der Politik, die für eine Regierung und ihre einzelnen Mitglieder verbindlichen Entscheidungen in politischen Grundsatzfragen. Die R. der Politik werden im Bund vom Bundeskanzler festgelegt (Art. 65 Satz 1 GG).

3)  Verwaltungsrecht: Bezeichnung für abstrakt-generelle Anordnungen einer vorgesetzten Dienststelle an untergeordnete Verwaltungsstellen, die grundsätzlich nur intern wirken und keine Außenwirkung gegenüber Bürger und Gericht haben. Die Befugnis zum Erlass von R. ist in der Verwaltungskompetenz inbegriffen. R. spielen in der praktischen Verwaltungstätigkeit eine überragende Rolle. Teils betreffen sie die Auslegung von Gesetzen, teils speziell die Ermessensausübung. Insbesondere bei der Leistungsgewährung (Subventionierung) erfüllen sie, wenn ein Gesetz fehlt, eine quasi gesetzliche Funktion.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.