Schikane
[französisch]. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (Schikaneverbot). So verstößt es z. B. gegen § 226 BGB, wenn wegen 1 Euro Zinsen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt wird. Die Voraussetzung, wonach die Rechtsausübung für den Berechtigten objektiv keinerlei Vorteil bringt, engt den Anwendungsbereich der Vorschrift ein. Die Schikane ist ein Sonderfall des Rechtsmissbrauchs; u. U. besteht Schadensersatzpflicht sowie bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
