Schlüssigkeit

Im Prozessrecht liegt Schlüssigkeit vor, wenn das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den Klageantrag rechtfertigt, die Klage also begründet erscheinen lässt. Es fehlt daher an der Schlüssigkeit, wenn der Kläger selbst z. B. rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen vorträgt. Die Schlüssigkeit ist besonders wichtig beim Versäumnisurteil (Versäumnisverfahren) gegen den Beklagten.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.