Schöffengericht

ein mit dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen besetztes Gericht mit begrenzter Strafgewalt zur Aburteilung der mittleren Kriminalität (bis vier Jahre Freiheitsstrafe). Bei umfangreichen Sachen kann ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden (erweitertes S.), §§ 28-30 Gerichtsverfassungsgesetz.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.