Schulpflicht
in einigen Landesverfassungen und der Schulgesetzgebung der Länder geregelte Pflicht für alle dort wohnenden Kinder und Jugendlichen zu einem Mindestschulbesuch. Die Schulpflicht ist an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Privatschule zu erfüllen. Die Schulpflicht beginnt nach Vollendung des 6. Lebensjahres (in Berlin ab 5 ½ Jahren) zum 1. 8. (Schuljahr); die Einschulung in die Grundschule kann durch den Besuch eines Schulkindergartens verschoben oder durch die Einschulung in die Sonderschule ersetzt werden. Die Dauer der Schulpflicht beträgt zwölf Jahre, davon neun Jahre Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) und drei Jahre Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht); die Teilzeitschulpflicht ruht, wenn eine Vollzeitschule besucht wird. Falls sich keine Berufsausbildung anschließt oder eine andere Schule besucht wird, beträgt die Vollzeitschulpflicht zehn Jahre (Berufsgrundbildungsjahr); die Schulpflicht endet mit Vollendung des 18. (je nach Land auch 21.) Lebensjahres, falls kein Ausbildungsverhältnis besteht.Zur Schulpflicht gehören nicht nur der regelmäßige und pünktliche Schulbesuch, sondern auch die Mitarbeit im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie die Erledigung der Hausaufgaben.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
