Schwarzfahrer

strafrechtlich derjenige, der ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, ohne den Fahrpreis zu entrichten. Neben Ahndungen aufgrund von Verwaltungsvorschriften bzw. Beförderungsbedingungen ("erhöhtes Fahrgeld") kommt Strafbarkeit nach § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) oder, bei Täuschung eines Kontrolleurs, Betrug (§ 263 StGB, meistens in der Form des Versuchs) in Betracht.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.