schwebendes Geschäft
durch Rechtshandlung (z. B. Kaufabschluss) begründetes, aber noch nicht erfülltes Geschäft. Als schwebend unwirksam bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, das ohne die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Zustimmung eines Dritten oder einer Behörde vorgenommen worden ist, wenn die Zustimmung noch nachträglich erteilt werden kann (Genehmigung, Geschäftsfähigkeit, Unwirksamkeit). Steuerrechtlich berechtigen ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu Rückstellungen (Passivposten) in der Bilanz.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
