Selbstbindung der Verwaltung
die bei behördlichen Ermessensentscheidungen zu beachtende Auswirkung des Gebots der Rechtsanwendungsgleichheit. Eine Behörde darf von einer mehrmals in gleicher Weise ausgeübten Ermessenshandhabung oder einer Verwaltungsvorschrift nur abweichen, wenn sie für die verschiedene Behandlung einen sachlichen Grund vorweisen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die bisherige Praxis rechtswidrig war (keine Gleichheit im Unrecht), wenn neue Tatsachen vorliegen, wenn sich die Rechtslage geändert oder die bisherige Praxis sich als unzweckmäßig herausgestellt hat.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
