Selbstmord
S. ist trotz der zweifelhaften Formulierung des Totschlagstatbestands (§ 212 StGB, "Wer einen Menschen tötet ...") tatbestandslos, da die Tötungsdelikte einen "anderen" Menschen voraussetzen. Grundsätzlich ist auch die Teilnahme am S. eines anderen straflos. Der BGH hat jedoch weitreichende Handlungspflichten aufgestellt gegenüber dem bereits bewusstlosen Selbstmörder, sodass v. a. eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen in Betracht kommt. (Sterbehilfe)Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
