Standesamt

Behörde zur Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen durch Eintragung in die Personenstandsbücher (Personenstand) durch den Standesbeamten. Rechtsgrundlagen sind v. a. das Personenstandsgesetz (PStG) und die Dienstanweisung für die Standesbeamten. Die standesamtlichen Aufgaben obliegen gemäß § 51 PStG den Gemeinden als staatliche Angelegenheiten zur Erfüllung nach Weisung.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.