Strafaufhebungsgründe
in der Person eines Straftäters liegende Umstände, die dessen Straflosigkeit bewirken, obwohl der Straftatbestand erfüllt und Rechtswidrigkeit und Schuld gegeben sind. S. sind solche Umstände, die nach der Tat eintreten (z. B. der freiwillige Rücktritt vom Versuch, eine Straftat zu vollenden, § 24 StGB; Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit, Gnadenerlass, Amnestie); von Strafausschließungsgründen spricht man, wenn die die Straflosigkeit auslösenden Umstände bereits zur Zeit der Tat bestehen, z. B. Exterritorialität (§§ 18 ff. Gerichtsverfassungsgesetz), Indemnität (Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen, § 36 StGB) oder Immunität.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
