Stundung
das Hinausschieben der Fälligkeit einer geschuldeten Leistung, wozu regelmäßig eine vertragliche Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner erforderlich ist. Auch das Steuerrecht sieht Stundungsmöglichkeiten vor (§ 222 Abgabenordnung), wenn die Einziehung fälliger Steueransprüche für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
