Überfall
1) im Strafrecht als hinterlistiger Überfall eine der Tatbestandsalternativen der gefährlichen Körperverletzung. Als hinterlistig wird dabei das Verschleiern der wahren Absichten bezeichnet. Der bloße Ü. von hinten ist noch nicht hinterlistig, wohl aber der freundliche Gruß, dem ein Faustschlag folgt.2) im Zivilrecht das bloße Hinüberfallen von Früchten des Nachbargrundstücks (also nicht das bewusste Abtrennen oder Abschütteln). Sofern das Nachbargrundstück nicht dem öffentlichen Gebrauch dient, gehören sie dem Eigentümer des aufnehmenden Grundstücks (§ 911 BGB).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
