üble Nachrede
die Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen (Beleidigung). Ein Sonderfall der ü. N. ist die wettbewerbsrechtlich verbotene Anschwärzung (§ 14 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
