unmittelbarer Zwang

ein Zwangsmittel zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts, der ein Ge- oder Verbot ausspricht. U. Z. besteht sowohl im gewaltsamen Einwirken auf Personen oder Sachen, z. B. im Schlag mit dem Gummiknüppel oder im Schusswaffengebrauch, als auch darin, dass die Behörde die durch den Verwaltungsakt geforderte Handlung selbst vornimmt.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.