Unterhaltsklage

Leistungsklage zur Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, für die das Amtsgericht zuständig ist, bei Unterhaltsansprüchen von Ehegatten und ehelichen Kindern als Familiengericht (§§ 23 a und b Gerichtsverfassungsgesetz). Wird im Ehescheidungsverfahren von einem Ehegatten Unterhalt für sich oder ein Kind begehrt, so ist hierüber grundsätzlich gleichzeitig mit der Ehesache zu verhandeln und zu entscheiden (Folgesache, §§ 623, 628 ZPO); das Familiengericht kann den Unterhalt durch einstweilige Anordnung regeln (§§ 620 ff. ZPO). - Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann mit der Feststellung der Vaterschaft im Klageverfahren zugleich die Verurteilung des Vaters zur Zahlung des Regelunterhalts (Regelbedarf) verlangen; der Streit um den Unterhalt ist dann ein Teil des Kindschaftsprozesses (§ 653 ZPO). Eine davon isolierte Unterhaltsklage (§§ 642 ff. ZPO) ist zulässig, wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt oder vom Vater anerkannt ist. Das Kind kann einen bestimmten Unterhaltsbetrag oder, wenn es minderjährig ist und mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, in einem vereinfachten Verfahren den Regelunterhalt verlangen. Mit der Verurteilung zum Regelunterhalt wird dieser im Beschlussverfahren durch den Rechtspfleger sofort festgesetzt und bei Änderung der maßgebenden Umstände angepasst (§§ 645-660 ZPO).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.