Vaterschaft
das Rechtsverhältnis des Vaters zu seinem Kind. Vater ist nach der Umschreibung in § 1592 BGB der Mann, der entweder mit der Mutter verheiratet ist oder der das Kind anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Kommt ein Kind erst nach dem Tod des Ehemanns seiner Mutter zur Welt, aber noch innerhalb der sogenannten Empfängnisfrist, so wird der Verstorbene ebenfalls als Vater vermutet. Die Vaterschaft kann angefochten werden durch Anfechtungsklage beim Familiengericht. Anfechtungsberechtigt sind der Ehemann der Mutter, der als Vater gilt, bzw. der Mann, der das Kind anerkannt hat, die Mutter des Kindes und das Kind selbst. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2003 entschieden, dass die Beschränkung der Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters bei der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung verfassungswidrig ist. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; für ein Kind, das die Vaterschaft selbst anfechten möchte, beginnt die Frist jedoch nicht vor Eintritt seiner Volljährigkeit. Muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden, weil der als Vater in Anspruch Genommene zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist, erfolgt der Nachweis durch medizinisch-naturwissenschaftliches Gutachten. Lässt sich dieser Nachweis nicht mit Sicherheit führen, so wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600 d BGB). Will das Kind wissen, wer sein wirklicher Vater ist, so ist grundsätzlich die Mutter verpflichtet, ihm Auskunft zu geben.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
