Verbandsklage
Klage, die ein Verband (eine Vereinigung) gegen eine behördliche Maßnahme erheben kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Da nach der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur derjenige klagen kann, der eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann, ist die V. nur zulässig, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Dies ist - nach dem zivilrechtlichen Vorbild der Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden nach § 13 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb - im Bundesnaturschutzgesetz und in den meisten Landesnaturschutzgesetzen erfolgt, die bestimmten Naturschutzverbänden die Befugnis zur Klage gegen Naturschutzbelange berührende Entscheidungen, etwa die Planfeststellung einer Straße oder eines Flughafens, einräumen.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
