Verbindung

1)  Zivilrecht: Vereinigung mehrerer Sachen zu einer einheitlichen Sache. Werden bewegliche Sachen dergestalt miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden (z. B. beim Zusammenbau einer Maschine aus Einzelteilen, die verschiedenen Eigentümern gehören), so werden die bisherigen Eigentümer der Teile Miteigentümer der einheitlichen Sache. Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (§ 947 BGB). Wer auf diese Weise durch die Verbindung einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten er erfolgte, Entschädigung in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 951 BGB).

2)  Prozessrecht: Vereinigung mehrerer bei einem Gericht anhängiger Prozesse zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung. Verbindung setzt voraus, dass die prozessualen Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (§ 147 ZPO).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.