vereinfachtes Verfahren
im Zivilprozess kann das Gericht bei Verfahren mit Streitwerten bis 600 Euro "nach billigem Ermessen" den Gang des Verfahrens bestimmen, z. B. auf eine mündliche Verhandlung verzichten; diese hat aber auf Antrag einer Partei stattzufinden (§ 495 a ZPO).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
