Verhältnismäßigkeitsprinzip

Übermaßverbot

Übermaßverbot, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Rechts, dem alle staatlichen Eingriffe in Rechte des Einzelnen genügen müssen. Das V. setzt sich aus den Geboten der Eignung (der Maßnahme, des Eingriffs), Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit i. e. S. zusammen. Staatliche Eingriffe müssen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen oder zu fördern; der Eingriff ist nur erforderlich, wenn kein milderes, den Betroffenen oder Dritte weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht, das den Zweck ebenso gut zu fördern vermag; ein geeigneter und erforderlicher Eingriff darf dennoch nicht vorgenommen werden, wenn der damit verbundene Schaden in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Das V. setzt dem Handeln aller öffentlicher Gewalt, auch der Gesetzgebung, Grenzen.
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Verhältnismäßigkeitsprinzip


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.