Verjährung

Präskription

1)  im Privatrecht der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, der innerhalb eines im Gesetz bestimmten Zeitraums (Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Verpflichtete die Leistung dauerhaft verweigern und die Einrede der Verjährung geltend machen (§ 214 BGB). Die Verjährung führt aber nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sodass das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist (§ 214 Abs. 2 BGB).

Fristen: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Für einige Ansprüche gelten kürzere, für andere längere Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (d. h. i. d. R. fällig geworden) ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Unabhängig von dieser Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis beträgt die Verjährungsfrist - abgesehen vom Fall der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit - zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 BGB). Für Ansprüche wegen Verletzung eines der vorgenannten Rechtsgüter gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist ab Begehung der Handlung, Verwirklichung der Gefahr oder Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 2 BGB). Eine dreißigjährige Verjährung besteht auch für Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten und für familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Bei Rechten an einem Grundstück beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 196 BGB). Ein Anspruch, der durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vergleichbaren vollstreckbaren Titel festgestellt ist, verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt, wobei die neue Verjährungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3-5, § 201 BGB).

Verjährung 
Verjährungsfristen in wichtigen Fällen (Privatrecht) 
30 Jahre  Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten; familien- und erbrechtliche Ansprüche; rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. 
10 Jahre  Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (das gilt auch für Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum und das Erbbaurecht); Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (z. B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Vorkaufsrecht) sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung (i. d. R. auf den Kaufpreis). 
5 Jahre  Forderungen gegen Werkunternehmer bei Bauwerken; Forderungen gegen Verkäufer bei Baustoffen; Forderungen gegen ausgeschiedene Gesellschafter und gegen frühere Firmeninhaber. 
3 Jahre  Regelfrist; u. a. Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag, wegen Schlechterfüllung des Vertrages (Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB, Culpa in contrahendo); Forderungen aus Produkthaftung; auch Forderungen, insbesondere vertragliche Erfüllungsansprüche der Kaufleute, Vermieter, Handwerker, Fabrikanten, Frachtführer, Spediteure, Gastwirte, Architekten und deren Vertragspartner; Forderungen auf Zinsen auf Kapitaltilgung, wegen Rentenrückständen, Miet- und Pachtrückständen, Mietnebenkosten; Forderungen der Ärzte, Anwälte, Notare, Steuerberater; Forderungen gegen Ärzte, Anwälte usw., private Gehaltsforderungen; Gewährleistungsrechte des Käufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 
2 Jahre  Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung usw.) des Käufers und Werkbestellers (ausgenommen Baustoffe und Bauwerke); Gewährleistungsrechte des Reisenden (wenn binnen Monatsfrist geltend gemacht). 


Hemmung und Neubeginn: Dem Eintritt der V. können verschiedene Hinderungsgründe entgegenstehen. Die V. ist gehemmt (Hemmung der V., d. h., der Zeitraum der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet), wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben (§ 203 BGB) oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen, insbesondere Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides, eingeleitet wurden (§ 204 BGB). Weitere Hemmungsgründe ergeben sich aus den §§ 205-208 BGB (z. B. höhere Gewalt, familiäre Gründe). Die V. beginnt in voller Länge neu zu laufen (Neubeginn der V.), wenn der Schuldner einen Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Unverjährbar sind z. B. die Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs, aus im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechten, auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft u. a. Die V. kann durch Rechtsgeschäft (auf bis zu 30 Jahren) verlängert oder abgekürzt werden (§ 202 Abs. 2 BGB; Ausnahmen z. B. bei Haftung wegen Vorsatzes, § 202 Abs. 1 BGB, bei Erleichterung der Verjährung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 8 ff. BGB, und beim Verbrauchsgüterkauf, § 475 Abs. 2 BGB).

2) Im Steuerrecht das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis infolge Zeitablaufs. Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet zwischen der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind eine Steuerfestsetzung, deren Aufhebung oder Änderung unzulässig. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr für Zölle und Verbrauchsteuern, vier Jahre für alle übrigen Steuern, fünf Jahre für leichtfertig verkürzte und zehn Jahre für hinterzogene Steuern (§§ 169-171 AO). Fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren (§ 228 AO).

3) Im Strafrecht unterscheidet man Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung. Die Strafverfolgung verjährt bei Vergehen und Verbrechen je nach Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe in drei, fünf, zehn, 20 oder 30 Jahren (§ 78 StGB). Nach Ablauf dieser Fristen ist die Ahndung der Tat ausgeschlossen. Die V. beginnt mit Beendigung der Straftat oder Eintritt eines strafbaren Erfolgs. Die Verfolgungsverjährung ruht: 1) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176-179 StGB, 2) solange eine gesetzliche Vorschrift die Verfolgung nicht ermöglicht, z. B. wegen Immunität des Verdächtigen (§ 78 b Abs. 2 StGB) oder wegen Komplikationen bei ausländischen Auslieferungsverfahren (§ 78 b Abs. 5 StGB). Die Strafvollstreckung verjährt, je nach Höhe der verhängten Strafe, in drei, fünf, zehn, 20 oder 25 Jahren (§ 79 StGB), d. h., eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme kann dann nicht mehr vollstreckt werden. Die V. von Ordnungswidrigkeiten ist nach Höhe der angedrohten oder verhängten Geldbuße gestaffelt (§§ 31-34 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Das Gesetz kennt zahlreiche Fälle, in denen die V. unterbrochen wird. Zu den häufigsten gehören die Vernehmung des Beschuldigten, jede richterliche Untersuchungshandlung, die Klageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens, die Anberaumung der Hauptverhandlung usw. Nach erfolgter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen (§ 78 c StGB). Die Verbrechen des Mordes verjähren nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Die Unverjährbarkeit des Völkermordes (§ 220 a a. F.) und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist in § 5 Völkerstrafgesetzbuch (v. 26. 6. 2002) geregelt.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.