Verkehrssitte
ständige Übung eines bestimmten Verhaltens im Rechtsverkehr. Die Verkehrssitte ist (im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht) keine Rechtsnorm, wird jedoch bei der nach Treu und Glauben vorzunehmenden Auslegung von Verträgen herangezogen (§§ 157, 242 BGB).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
