Vermummung

Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Nach § 17 a Versammlungsgesetz ist es eine Ordnungswidrigkeit, vermummt an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen. (Landfriedensbruch)


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.