Versetzung
1) Arbeitsrecht: Es ist zu unterscheiden zwischen individualvertraglichem und betriebsverfassungsrechtlichem Versetzungsbegriff. Arbeitsvertragsrechtlich ist die Versetzung die Änderung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers nach Art, Ort und Zeit der Tätigkeit. Sie kann aufgrund des (einseitigen) Direktionsrechts des Arbeitgebers, eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung erfolgen. Ob die Versetzung durch Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen werden kann, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab. Eine unter Überschreitung des Direktionsrechts ausgesprochene Versetzung ist unwirksam und im Zweifel keine Änderungskündigung. Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts (§ 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG) ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Keine Versetzung liegt bei einer Tätigkeit mit stets wechselndem Arbeitsort vor. Der Betriebsrat hat bei der Versetzung Mitwirkungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG. Eine unter Übergehung des Betriebsrats vorgenommene Versetzung ist unwirksam.2) Beamtenrecht: die auf Dauer bestimmte Übertragung eines neuen Amtes im Sinne eines der Rechtsstellung des Beamten entsprechenden Aufgabenkreises bei einer anderen Behörde. Ein Beamter kann grundsätzlich versetzt werden, wenn er es beantragt oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Die Zulässigkeit einer V. ohne Zustimmung des Beamten setzt das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses voraus. Dieses Bedürfnis kann sich aus in der Person des Beamten liegenden Merkmalen wie Leistungsunzulänglichkeiten oder Spannungen mit anderen Mitarbeitern der bisherigen Behörde oder aus dienstbezogenen Erfordernissen ergeben.
Keine weiteren Voraussetzungen sind zu beachten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Bei einer V. in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn müssen zusätzlich besondere dienstliche Gründe vorliegen. Eine V. in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt kann nur erfolgen bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden, wenn das Aufgabengebiet des betreffenden Beamten von der Behördenumbildung berührt wird und eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die V. in ein Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn ist nur ohne Verminderung des Endgrundgehalts zulässig und setzt im Übrigen voraus, dass eine Weiterverwendung des Beamten im Bereich seines bisherigen Dienstherrn nicht möglich ist.
Die V. ist zu unterscheiden von der nur vorübergehend zu einem Behördenwechsel des Beamten führenden Abordnung, der innerbehördlichen Umsetzung und der Zuweisung, die an eine Organisationseinheit ohne Dienstherrenfähigkeit erfolgt.
Die V. ist ein Verwaltungsakt, gegen dessen Ablehnung bzw. Erlass der Beamte nach erfolglos eingelegtem Widerspruch mit der Verpflichtungsklage bzw. der Anfechtungsklage vorgehen kann.
Bei der V. zu einer anderen Dienststelle hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. - Die V. von Richtern ist nur eingeschränkt möglich (Art. 97 GG).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
