Versicherungsbetrug

das Vortäuschen eines Versicherungsfalls zu dem Zweck, Versicherungsleistungen zu Unrecht zu erhalten. V. wird als gewöhnlicher Betrug (§ 263 StGB). Wird ein Versicherungsfall vorgetäuscht, nachdem der Täter oder ein Dritter zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat, liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall des V. vor, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.