Versteigerung
der öffentliche Verkauf einer Sache an den Meistbietenden in einem förmlichen Verfahren. Jedes Gebot erlischt durch ein höheres, der Abschluss erfolgt durch den Zuschlag, der die Annahme des Gebots bedeutet (§ 156 BGB). In der Zwangsvollstreckung werden bewegliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher, Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) versteigert (Zwangsversteigerung). Freiwillige Versteigerungen werden von Notaren oder von beruflichen, vielfach öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt.Für gewerbsmäßige Versteigerungen (Auktionen) bedürfen die Veranstalter einer Erlaubnis nach § 34 b Gewerbeordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen ist (z. B. bei mangelnder Zuverlässigkeit).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
