Verstrickung

die öffentlich-rechtliche Wirkung des Hoheitsaktes der Beschlagnahme oder Pfändung im Sinne der staatlichen Sicherstellung des Vollstreckungsobjektes, verbunden mit einem Verfügungsverbot an den bisherigen Berechtigten. Sie endet mit der Verwertung oder durch Entstrickung, d. i. die Aufhebung der staatlichen Maßnahme.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.