Verstrickungsbruch

Straftat nach § 136 StGB, die begeht, wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, wegnimmt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder z. T. der Verstrickung entzieht. In diesem Zusammenhang ist nach Abs. 2 auch das Manipulieren des Siegels (als Siegelbruch) strafbar.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.