Verwirkung

1)  Strafrecht: das Sichzuziehen eines Übels durch eigene Handlung (z. B. § 59 StGB: "Hat jemand eine Geldstrafe ... verwirkt ..."). Früher bezeichnete man den Eintritt der Nebenfolgen des § 45 StGB (Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) als Rechtsverwirkungen.

2)  Verfassungsrecht: der vollständige oder teilweise Verlust bestimmter Grundrechte, die der Einzelne zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, durch Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 GG.

3)  Verwaltungsrecht: Verlust einer Rechtsposition durch a) Verstreichenlassen eines längeren Zeitraums, in dem die Rechtsposition nicht geltend gemacht wird, und b) ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten, der unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise Schritte zur Rechtswahrung zu erwarten sind. Wichtigstes Beispiel ist die V. des Abwehrrechts gegen ein auf dem Nachbargrundstück verwirklichtes Bauvorhaben.

4)  Zivilrecht: a) das Fälligwerden des Anspruchs auf eine Vertragsstrafe; b) die von der Rechtsprechung entwickelte, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Einwendung gegen einen noch nicht verjährten Anspruch bei dessen verspäteter Geltendmachung. Es muss ein so langer Zeitraum verstrichen sein, dass mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr zu rechnen war; auch muss der Vertragspartner sich darauf eingerichtet haben. Der Zeitraum ist bei schwieriger Rechtslage länger als bei einfacher. Die Verwirkung gilt für Rechte aller Art, auch für solche, die nicht der Verjährung unterliegen.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.