Vollstreckungsgericht
neben dem Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, dem im Vollstreckungsverfahren die vom Gesetz den Gerichten zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen obliegen, mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich dem Prozessgericht übertragen sind. Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie in Grundstücke, die Abnahme der eidesstattlichen (Offenbarungs-)Versicherung nach §§ 899 ff. ZPO, das Verteilungsverfahren und die Mitwirkung bei der Sachpfändung in den Fällen der §§ 758 a, 789, 825 ZPO. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet. Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind weitgehend dem Rechtspfleger übertragen; dem Richter vorbehalten sind besonders die Entscheidung über Erinnerungen und vollstreckungsrechtliche Klagen (§§ 732, 766, 771, 805, 879 ZPO).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
