Vorsorgeaufwendungen

nach § 10 Einkommensteuergesetz in begrenztem Umfang steuerlich begünstigte Sonderausgaben, nämlich Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen, Bausparverträgen, Lebens- sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Der Grundhöchstbetrag beträgt 1 334 &eur; (2 668 &eur; bei zusammen veranlagten Verheirateten). Hinzu kommt ein Vorwegabzug von 3 068 &eur; (bzw. 6 136 &eur;), der aber bei Arbeitnehmern im Hinblick auf die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung um 16 % der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt wird (analog bei Beamten).

Steuerpflichtige, die nach dem 31. 12. 1957 geboren sind, können Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung als zusätzliche Sonderausgaben bis zur Höhe von 184 &eur;geltend machen. Vorsorgeaufwendungen, die die vorstehend genannten Beträge übersteigen, können zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 % des Gesamtbetrags (also 667 &eur;/1 334 &eur;) abgezogen werden. Bei Steuerpflichtigen mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit wird der Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen pauschal durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt.

Sind die Beiträge zu einer Lebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen absetzbar, so sind die Erträge aus der Versicherung unter bestimmten Bedingungen einkommensteuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.