Vortäuschen einer Straftat
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe ist bedroht, wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Straftat begangen worden sei oder dass eine der in § 126 StGB genannten besonders schweren Straftaten (Mord, Totschlag, Raub, gemeingefährliche Delikte u. a.) bevorstehe. Ebenso wird die bewusst wahrheitswidrige Täuschung über einen an solchen Delikten Beteiligten bestraft (§ 145 d StGB).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
