Wahlrecht
i. e. S. die Befugnis, jemanden zu wählen (aktives W., Stimmrecht) sowie die Befähigung, in ein bestimmtes Amt oder Mandat (z. B. Staatspräsident, Abgeordneter, Bürgermeister u. Ä.) gewählt zu werden (passives W., Wählbarkeit); i. w. S. die Gesamtheit der Vorschriften über die Wahl, deren Rechtsgrundlagen meist in den Verfassungen enthalten sind und deren Einzelheiten, besonders das Wahlverfahren, in Wahlgesetzen und -ordnungen festgelegt sind.Bedeutung und Voraussetzungen
Das W. zu den politischen Organen eines Landes gehört als Ausdruck eines fundamentalen Rechts auf Teilhabe an der politischen Willensbildung zu den Bürgerrechten. Eine dem W. als Berechtigung gegenüberstehende Wahlpflicht besteht in Deutschland nicht. Die Befugnis zur Wahl knüpft i. d. R. an die Staatsbürgerschaft an. Im Rahmen der EG sieht Art. 19 EG-Vertrag vor, dass jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive W. bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament hat. Für das Kommunalwahlrecht ist dies durch Einfügung eines neuen Art. 28 Abs. 1 Satz 3 in das GG umgesetzt worden, der bestimmt, dass sich die Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach EG-Recht richtet.
Wahlsysteme
Nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG müssen die Vertretungskörperschaften des Volkes in Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden nach den Prinzipien der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt werden. Das W. ist allgemein, wenn es allen Staatsbürgern von einem bestimmten Mindestalter an zusteht; beschränkt, wenn es den Angehörigen bestimmter Stände oder Klassen vorbehalten ist. Es ist gleich, wenn jeder Wähler über das gleiche Stimmgewicht verfügt; ungleich, wenn eine Abstufung der Stimmenzahl oder des Stimmgewichts nach Besitz, Steuerleistung, Alter, Familienstand u. a. stattfindet. Das W. kann öffentliche oder geheime, mittelbare oder unmittelbare Wahlen vorschreiben. Bei mittelbarer (indirekter) Wahl wählen die Urwähler nicht direkt die Abgeordneten, sondern Wahlmänner (Wahlpersonen), die ihrerseits die Abgeordneten bestimmen (in den USA bei der Präsidentenwahl). Ferner regelt das W. das Verfahren einer Wahl (Mehrheits- oder Verhältniswahl). Nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen im Wahlkreis erringt. Bei der Verhältniswahl (Proportional-, Listenwahl) richtet sich die Zahl der von jeder Liste gewählten Abgeordneten danach, in welchem Verhältnis die für jede Liste abgegebenen Stimmen zur Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen stehen. Das für die Wahlen zum Deutschen Bundestag geltende W. kombiniert Mehrheits- und Verhältniswahl in einer personalisierten Verhältniswahl, die die Vorteile der beiden Wahlsysteme sichern und ihre Nachteile vermeiden soll.
Für die Wahl zum Bundestag gelten das Bundeswahlgesetz i. d. F. v. 23. 7. 1993 und die Bundeswahlordnung i. d. F. v. 19. 4. 2002. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 38 Abs. 2 GG). Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein zur Briefwahl erhalten hat. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die einer Landesliste.
Die sich ergebende Mandatsverteilung muss insgesamt grundsätzlich dem Verhältnis der auf die Landesliste entfallenen Stimmen entsprechen, sodass für die Sitzverteilung im Bundestag i. d. R. die Zweitstimmen entscheidend sind. Erzielt eine Partei durch die Erststimmen mehr Direktmandate als ihr aufgrund der Zweitstimmen zustehen, kommt es zu Überhangmandaten. Die Zweitstimmen werden seit 1987 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ausgezählt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der Zweitstimmen erhalten ("Fünfprozentklausel") oder mindestens drei Direktmandate von Wahlkreisbewerbern ("Grundmandatsklausel") errungen haben.
Manche Wahlgesetze (z. B. für Kommunalwahlen in einigen Bundesländern) erlauben dem Wähler eine stärkere Differenzierung seiner Präferenzen. Er kann z. B. so viele Stimmen haben, wie Abgeordnete zu wählen sind, und sie wenigstens z. T. auf einen Bewerber häufen (kumulieren) oder, ohne an die Liste einer Partei gebunden zu sein, verschiedene Kandidaten berücksichtigen (panaschieren).
Nach- und Wiederholungswahl
Das Wahlergebnis kann zu einer Wahlprüfung führen. Diese obliegt bei Bundestagswahlen nach einer Vorprüfung durch einen Wahlprüfungsausschuss gemäß Art. 41 Abs. 1 GG dem Bundestag. Gegen die Entscheidung des Parlaments ist Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich (Art. 41 Abs. 2 GG). Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist oder ein Wahlkreisbewerber nach Zulassung des Kreiswahlvorschlags, aber vor der Wahl stirbt. Eine Wiederholungswahl ist durchzuführen, wenn bei der Wahlprüfung eine Wahl ganz oder z. T. für ungültig erklärt wird. Eine Ersatzwahl findet statt, wenn ein Wahlkreisabgeordneter aus dem Bundestag ausscheidet und er für eine Partei gewählt war, für die keine Landesliste zugelassen war. Wahlrecht: Bei der Berechnung der Verteilung der Sitze nach dem von Hare und Niemeyer entwickelten Verfahren wird die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze mit der Zahl der erzielten Zweitstimmen multipliziert und durch die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen dividiert.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

