Zinshöhe
das BGB geht in § 246 von 4 % Zinsen aus; dieser Zinssatz gilt immer dann, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht und die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Ab Eintritt des Schuldnerverzugs hat der Schuldner eine Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, im Geschäftsverkehr mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
